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Energiecheck

Energienews


23.11.2017

Grünes Licht aus Brüssel für Mieterstrom

Voraussetzung für diesen sogenannten Mieterstromzuschlag ist, dass der Strom in einer Solaranlage auf dem Dach eines Wohngebäudes erzeugt und an Letztverbraucher (insbesondere Mieter) in diesem Wohngebäude oder im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit diesem Gebäude geliefert wird. Von den Mietern nicht verbrauchter Strom kann ins öffentliche Netz eingespeist oder zwischengespeichert werden. Der Mieterstromzuschlag wird als Abschlag auf die Einspeisevergütung gewährt. Denn der Mieterstromanbieter erhält nicht nur den Mieterstromzuschlag, sondern auch den Erlös aus dem Verkauf des Mieterstroms.

Der Bundesverband Solarwirtschaft (BSW-Solar) rechnet nun mit einem deutlich wachsenden Mieterinteresse an lokal erzeugten Solarstromangeboten. Auch aufgrund deutlich gesunkener Erzeugungskosten ließen sich diese oft preiswerter anbieten als konventionelle Stromtarife.

Allein in den 20 größten deutschen Städten gibt es ein Potenzial von bis zu 33.000 PV-Anlagen auf großen Wohngebäuden. Rund 1,4 Mio. Mieter könnten damit Solarstrom beziehen. Das ist das Kernergebnis einer Potenzialanalyse für solaren Mieterstrom, die der BSW kürzlich gemeinsam mit dem Bundesverband Deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen (GdW), dem Deutschen Mieterbund (DMB) sowie dem Bundesverband der Energie- und Klimaschutzagenturen Deutschlands (eaD) vorgestellt hatte.

Weitere Informationen zum Thema Mieterstrom und die neue Förderung bietet das Infoportal www.sonne-teilen.de




mit freundlicher Unterstützung von Gebäude Energie Berater







Fragen und Antworten zum Feuerstättenbescheid

Einige erhalten ihn per Post, andere direkt aus den Händen ihres Schornsteinfegers: den Feuerstättenbescheid. Wir haben hier die wichtigsten allgemeinen Fragen zu diesem Dokument zusammengestellt.
 


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