Banner - Stadtwerke Essen AG
Sie befinden sich hier: >> Informationen & Aktuelles >>

Energiecheck

Grenzwerte für Heizungsanlagen

Übergangsfristen laufen aus
Heizungserneuerung spart Geld und nutzt der Umwelt


Quelle: Westdeutsche Allgemeine Zeitung

Seit dem 1.1.1998 gelten für neue Öl- und Gasheizungen veränderte Grenzwerte der Abgasverluste.

Für Heizungen älterer Bauart sieht die 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (Kleinfeuerungsverordnung) Übergangsfristen vor. Teilweise sind sie schon abgelaufen - teilweise laufen sie zum 1.November dieses Jahres aus. Der späteste Zeitpunkt ist der 1.11.2004. Dann dürfen alle Heizungen bis 10.000 kw - egal wie alt - nur noch höchstens die neuen und wesentlich strengeren Grenzwerte erreichen. Zum Vergleich: Zur Beheizung eines Einfamilienhauses werden meist zwischen 20 und 40 kw benötigt.

Mitteilungen in den Medien haben die Eigentümer und Nutzer von Heizungsanlagen nicht selten verunsichert. Oftmals ist der Eindruck entstanden, als müssten spätestens vom 1. November 2004 ab alle älteren Feuerstätten ausgetauscht werden. Auch auf einen veröffentlichten Entwurf der Energieeinsparverordnung hin wurde dieser Eindruck verstärkt.

Dass ein grundsätzlicher Austausch älterer Kessel so nicht stimmt - obwohl es in vielen Fällen ratsam erscheint - erläutert der Vorsitzende der Essener Bezirksschornsteinfegermeister Elmar Eissing:

Frage: In den Medien ist zu lesen und zu hören, dass die Bezirksschornsteinfegermeister Heizungsanlagen stilllegen müssen, wenn sich die Abgaswerte nicht innerhalb der vorgeschriebenen Grenzen befinden. Stimmt das?

Eissing: Das stimmt so selbstverständlich nicht. Durch die novellierte Immissionsschutzverordnung soll bewirkt werden, dass die Umwelt entlastet und dadurch mittelbar auch Energie eingespart wird, was mittelfristig dem Nutzer der Heizanlage selbst aber schon sofort und unmittelbar der Umwelt zugute kommt.

Erhebungen im Bereich des Regierungsbezirkes Düsseldorf durch die Schornsteinfegerinnung haben ergeben, dass bei der Erneuerung von fast 22.000 Heizungsanlagen im Jahre 2000 der Abgasverlust im Durchschnitt um ca. 7 % vermindert wurde. Ein weiterer Einspareffekt kommt dadurch zustande, dass die Heizkessel wesentlich kleiner (im Durchschnitt um 10,7 kw) sein konnten, weil teilweise bereits an dem Gebäuden energiesparende Maßnahmen durchgeführt worden waren oder die Anlagen nach der geltenden Heizungsanlagenverordnung neu berechnet wurden. Für diese Einspareffekte bei der Ausbeutung der natürlichen Rohstoffe werden uns nachfolgende Generationen sicher dankbar sein.

Die Entlastung der Umwelt von schädlichen Einwirkungen und die Einsparung von Ressourcen ist Ziel der 1. Immissionsschutzverordnung und das Schornsteinfegerhandwerk versteht seine Hauptaufgabe darin, bei der Umsetzung dieses Zieles mitzuhelfen und nicht auf die Betreiber von Heizungsanlagen Druck auszuüben.

Natürlich müssen die vorgeschriebenen Grenzwerte spätestens nach der Übergangsfrist eingehalten werden. Wer sich danach weigert, seinen alten "Energieverschwender" umzurüsten bzw. auszutauschen, kann durch die Kommunalverwaltung mit Ordnungsmitteln belegt werden. Der Bezirksschornsteinfegermeister ist in diesen Fällen verpflichtet, die Ergebnisse seiner Messungen an die zuständigen Behörden weiterzuleiten.


Abbildung 1: Altersstruktur der mit Öl betriebenen Heizungen in der Stadt Essen im Jahre 2000


Abbildung 2: Altersstruktur der mit Erdgas betriebenen Heizungen in der Stadt Essen im Jahre 2000

Den Abbildungen 1 und 2 ist zu entnehmen, dass in der Stadt Essen 24,6 % der Gasheizungen und 33,9 % der Ölheizungen 18 Jahre und älter sind. Hauptsächlich für sie wird - wenn auch noch nicht sofort - in absehbarer Zeit Handlungsbedarf bestehen.

Frage: Was kann man tun, dass es nicht zu unerfreulichen Maßnahmen durch die Behörden kommt und woher erfahre ich, welche Frist noch für meine eigene Heizungsanlage gilt?

Eissing: Bei allen älteren Öl- und Gasfeuerstätten mit einer Wärmeleistung über 11 kw wurden in den Jahren 1997/98 vom Schornsteinfegerhandwerk in Verbindung mit den auch sonst jährlichen durchzurührenden Abgasverlustmessungen Einstufungserhebungen durchgeführt. Bei den Heizungen zwischen 4 und 11 kw, bei denen sonst keine Messungen nach der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung durchgeführt werden, erfolgte 1997/98 ebenfalls einmalig die Bestimmung der Abgasverluste als Einstufungsmessungen. In Abhängigkeit vom Ergebnis dieser Einstufungsmessungen wurden von den Bezirksschornsteinfegermeistern auf den Messbescheinigungen der Zeitpunkt angegeben, von dem ab die Heizungen den zukünftig vorgeschriebenen Wert einhalten müssen. Je nach Größe und Abweichung von diesem Sollwert (s. n. Tabelle) wurde auf den Messprotokollen die Übergangszeit angegeben, die zwischen dem 1.11.1999 und dem 01.11.04 liegen konnte.

Nach dem Ablauf der Übergangsfrist sowie für neue Heizungen (nach Inkrafttreten der Verordnung 1.1.1998) gelten folgende Abgasverlustgrenzwerte:

Nennwärmeleistung in Kilowatt (KW) Neue Grenzwerte für Abgasverluste
über 4 bis 25 11%
über 25 bis 50 10%
über 50  9%

Wenn das Messprotokoll von 1997/98 nicht mehr vorliegt, wird i. d. R. ein Jahr vor Ablauf der Frist auf der neuen Bescheinigung auf die Frist hingewiesen. Gerne erteilt aber auch der zuständige Bezirksschornsteinfegermeister Auskunft über diesen Sachverhalt wobei er dann auch die Bewertung von zusätzlichen Toleranzen, die je nach Anlagenart bis zu 3 % ausmachen können, mitberücksichtigen wird.

Frage: Was heißt denn eigentlich "Abgasverlust"?

Eissing: Die Abgase von Feuerstätten setzten sich aus verschiedenen Bestandteilen zusammen. Einige davon ermittelt der Schornsteinfeger bei seinen Messungen. Aus ihnen lässt sich der sog. Abgasverlust bestimmen. Er ist ein Maß dafür, welcher Anteil der aus dem Brennstoff gewonnenen Wärme nicht für die Beheizung oder die Bereitung von warmem Wasser nutzbar gemacht wird sondern durch den Schonstein verloren geht. Dieser Anteil durfte früher einmal (ab 1981) je nach Baujahr und Größe bis zu 18 % betragen.

Frage: Was sind die Ursachen für zu hohe Abgasverluste?

Eissing: Hohe Abgasverluste können verschiedene Ursachen haben: z. B. haben Ablagerungen auf Heizflächen (Schmutz, Ruß) einen Isoliereffekt, so dass die heißen Abgase ihre Wärme nur unvollkommen an die Heizfläche abgeben. Auch kann der Brenner verschmutzt oder falsch eingestellt sein. Besonders bei alten Feuerungsanlagen lassen sich relativ hohe Abgasverluste feststellen, da sie aufgrund ihrer Konstruktion keinen optimalen Wärmegewinn aus dem Brennstoff zulassen. Außer sehr niedriger Abgasverluste durch optimierte Wärmetauscher verfügen neue Feuerungsanlagen über eine gute Wärmedämmung und an die jeweiligen Erfordernisse angepasste Kesselwassertemperaturen, wodurch die Effektivität weiter gesteigert wird.

Frage: Was ist zu tun, wenn meine Heizung die geforderten Grenzwerte überschreitet?

Eissing: In manchen Fällen wird es nicht vermeidbar sein, den alten Wärmeerzeuger durch einen neuen zu ersetzen. Eine neue Heizung hat neben den bereits genannten Einspareffekten oft aber auch noch andere Vorteile wie eine modernere Regelung, ein optisch gefälligeres Aussehen im Wohnbereich und mehr Komfort zu bieten. Letzteres gilt besonders, wenn die Anlage gleichzeitig zur Warmwasserbereitung genutzt wird. In solchen Fällen gilt der Slogan "Es ist Zeit zu wechseln" ohne Einschränkung. Hier zu warten, bis der Vollzug der Verordnung auf dem "Amtswege" erfolgt, ist die schlechteste Lösung. Vielmehr ist es dann sinnvoll, den Spareffekt sowie die anderen Vorteile für sich selbst und für die Umwelt möglichst bald zu nutzen.

Frage: Fallen auch Gas-Raumheizer oder Kohle- und Ölöfen, die nur der Beheizung eines Raumes dienen sowie Gas-Badeöfen unter die veränderten Bestimmungen?

Eissing: Nein. Bei Feuerstätten bis 11 kw, die nur der Beheizung eines Raumes dienen sowie bei Feuerstätten bis 28 kw, zur Brauchwasserbereitung gab es noch nie Grenzwerte für ihre Abgasverluste und sie bleiben auch weiterhin außen vor.

Frage: Was kann außerdem getan werden, um den Energiebedarf von Gebäuden zu senken und dadurch Kosten zu senken?

Eissing: Das ist eine häufig von unseren Kunden gestellte Frage. Wir Schornsteinfeger haben ja den Vorteil, dass wir regelmäßig in die Häuser unseres Kehrbezirks kommen und oft "en passant" mit unseren Kunden über dieses Thema ins Gespräch kommen. Hier kann oft direkt "vor Ort" auf das konkrete Gebäude eingegangen und Möglichkeiten der Energiereduzierung besprochen werden. Zudem wird der Schornsteinfeger als sachkundiger und produktunabhängiger Fachmann geschätzt, weil die meisten meiner Kollegen durch eine Zusatzausbildung die Qualifikation erworben haben, Energieberatungen durchführen zu dürfen, bei denen das Land NRW 2/3 der Kosten übernimmt und der Hausbesitzer lediglich mit DM 50,00 beteiligt ist.

In diesen formalen Energieberatungen wird die Gebäudetypologie für das bestimmte Baujahr zugrunde gelegt. Dann werden die bereits getroffenen Maßnahmen wie z.B. isolierverglaste Fenster berücksichtigt und danach durch ein entsprechendes Computer-Programm der Wärmebedarf des Gebäudes ermittelt. In einer Art Hochrechnung wird dann ermittelt, welche Energiegewinne sich gegenüber dem bestehenden Zustand ergeben werden, wenn verschiedene Maßnahmen zur Minderung des Energiebedarfs berücksichtigt würden. Es lässt sich also mit hinreichender Genauigkeit vorhersagen, wie viel an Öl oder Gas eingespart werden könnte, wenn z.B eine oder mehrere der folgenden Maßnahmemöglichkeiten durchgeführt würden: ein neues wärmeisoliertes Dach, eine außen oder innen gedämmte Gebäudehülle, die Dämmung der obersten Geschossdecke bzw. der Kellerdecke, der Austausch der Fenster durch Wärmeschutzverglasung und nicht zuletzt durch eine neue Heizungsanlage.

Anhand dieser Vorlagen kann der Hauseigentümer ersehen, welche Maßnahme für das konkrete Gebäude besonders zur Energieeinsparung geeignet ist und für ihn ggf. unter Berücksichtigung anderer Erwägungen Priorität haben soll. Ansprechpartner zur Durchführung von Energieberatungen ist z. B. jeder Bezirksschornsteinfegermeister. Auskunft darüber gibt auch z. B. die Kreishandwerkerschaft.









Fragen und Antworten zum Feuerstättenbescheid

Einige erhalten ihn per Post, andere direkt aus den Händen ihres Schornsteinfegers: den Feuerstättenbescheid. Wir haben hier die wichtigsten allgemeinen Fragen zu diesem Dokument zusammengestellt.
 


Wichtige Angaben für Sie entschlüsselt
 



Schornsteinfeger helfen krebskranken Kindern
RVB Bad Staffelstein
BLZ : 770 621 39
Kto : 439 142
Verwendungszweck Spende